Rechtsprechung
   BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,28394
BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13 (https://dejure.org/2013,28394)
BVerfG, Entscheidung vom 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13 (https://dejure.org/2013,28394)
BVerfG, Entscheidung vom 28. September 2013 - 1 BvQ 42/13 (https://dejure.org/2013,28394)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,28394) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Eigene Folgenabwägung nur bei voller Kenntnis der maßgeblichen Umstände - hinreichende Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze durch Verwaltungsbehörde und Fachgerichte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 13 Abs 1 OBG BB, § 86a StGB
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: eigene Folgenabwägung nur bei voller Kenntnis der maßgeblichen Umstände - hinreichende Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze durch Verwaltungsbehörde und Fachgerichte - hier: Verbot einer ...

  • rewis.io

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: eigene Folgenabwägung nur bei voller Kenntnis der maßgeblichen Umstände - hinreichende Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Grundsätze durch Verwaltungsbehörde und Fachgerichte - hier: Verbot einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Überprüfungsgegenstand bei kurzfristigem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überprüfungsgegenstand bei kurzfristigem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13
    Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 83, 130 ; 119, 1 ).

    In allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit der Ausübung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, muss ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden (vgl. BVerfGE 81, 278 ); der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ist also im Wege fallbezogener Abwägung zu lösen (vgl. BVerfGE 77, 240 ; 119, 1 ).

  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13
    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn im Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).

    Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einer Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13
    Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 83, 130 ; 119, 1 ).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13
    Sie ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 83, 130 ; 119, 1 ).
  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13
    Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn im Hauptsacheverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 111, 147 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.03.1990 - 1 BvR 266/86

    Bundesflagge

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13
    In allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit der Ausübung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, muss ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden (vgl. BVerfGE 81, 278 ); der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ist also im Wege fallbezogener Abwägung zu lösen (vgl. BVerfGE 77, 240 ; 119, 1 ).
  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13
    In allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit der Ausübung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, muss ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden (vgl. BVerfGE 81, 278 ); der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ist also im Wege fallbezogener Abwägung zu lösen (vgl. BVerfGE 77, 240 ; 119, 1 ).
  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13
    Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde weder als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einer Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 96, 120 ; stRspr).
  • BVerfG, 28.02.1981 - 1 BvR 233/81

    Keine einstweilige Anordnung gegen ein Demonstrationsverbot - AKW Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13
    Fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, und ist insbesondere in der zur Verfügung stehenden Zeit feststellbar, dass die Ausgangsentscheidungen die verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht verkannt haben, die für eine solche Abwägung gelten, sieht sich das Bundesverfassungsgericht zu einer abweichenden Beurteilung außerstande (vgl. BVerfGE 56, 244 ; 72, 299 ; 83, 158 ).
  • BVerfG, 07.06.1986 - 1 BvR 647/86

    Wackersdorf

    Auszug aus BVerfG, 28.09.2013 - 1 BvQ 42/13
    Fehlt es an einer realistischen Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, und ist insbesondere in der zur Verfügung stehenden Zeit feststellbar, dass die Ausgangsentscheidungen die verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht verkannt haben, die für eine solche Abwägung gelten, sieht sich das Bundesverfassungsgericht zu einer abweichenden Beurteilung außerstande (vgl. BVerfGE 56, 244 ; 72, 299 ; 83, 158 ).
  • BVerfG, 01.12.1990 - 1 BvQ 12/90

    Abwägung bei Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Gestattung der Aufführung

  • OLG Stuttgart, 08.02.2018 - 2 StE 21/16

    Vier Betreiber des Internetportals Altermedia-Deutschland u. a. wegen

    In allen Fällen, in denen andere Verfassungsgüter mit der Ausübung der Kunstfreiheit in Widerstreit geraten, muss ein verhältnismäßiger Ausgleich der gegenläufigen, gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützten Interessen mit dem Ziel ihrer Optimierung gefunden werden; der Konflikt zwischen der Kunstfreiheit und anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern ist also im Wege fallbezogener Abwägung zu lösen (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2013 - 1 BvQ 42/13 - juris Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht